AGBs

studiosoco GmbH
Franz-Josef-Straße 12
A-5020 Salzburg

20.08.2024

§ 1 Allgemeines

1.) lumaa.studios (nachfolgend STUDIO genannt) arbeitet ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers (nachfolgend AG genannt) erlangen keine Gültigkeit; eines ausdrücklichen Widerspruchs seitens STUDIO bedarf es insoweit nicht.

2.) Termin- und Preisabsprachen im Rahmen des Mietprozesses sind ausschließlich mit der Geschäftsleitung von STUDIO zu treffen. Erteilte Aufträge werden rechtswirksam durch eine schriftliche Auftragsbestätigung seitens STUDIO bzw. des AG auf Basis des in Schriftform erstellten Kostenvoranschlags, der Buchung über das Online-Buchungstool oder der zuvor fernmündlich übermittelten Kostenschätzung. Eine Bestätigung per E-Mail ist ausreichend.

3.) Die Preisliste von STUDIO bzw. die dem Auftrag zugrundeliegende Kostenschätzung ist Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

4.) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Eine Bestätigung per EMail ist ausreichend.

§ 2 Inanspruch­nahme der Räume und Studios sowie der Einrichtung

1.) Generelle Vermietung
STUDIO vermietet an den AG die in der Auftragsbestätigung genannten Räumlichkeiten für die dort festgelegte Dauer.

2.) Nutzungsrecht
Das Recht zur Nutzung steht ausschließlich dem AG zu. Eine Weitervermietung oder Überlassung an Dritte ist unzulässig.

3.) Leistungsort und Mängelrüge
Leistungsort für alle von STUDIO zu erbringenden Leistungen befinden sich in den Räumlichkeiten in Franz Josef Straße 12 in Salzburg. Der AG hat sich bei der Übernahme von der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der übernommenen Räume und Studios sowie von Mobiliar und Technik zu überzeugen. Rügt er etwaige Mängel nicht unmittelbar bei Beginn des Mietverhältnisses, so gilt die Ordnungsmäßigkeit der Leistung als von ihm anerkannt.

4.) Wenn der AG die Verlängerung der vereinbarten Mietdauer wünscht, hat er dies noch vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Mietdauer einem Mitarbeiter von STUDIO mitzuteilen. Es steht im alleinigen Ermessen von STUDIO, die vereinbarte Mietdauer zu verlängern, wobei eine Verlängerung jeweils nur um einer oder mehreren vollen Stunden möglich ist. Der vom AG für den Verlängerungszeitraum zusätzlich zu leistende Mietzins zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer richtet sich nach der aktuellen Preisliste die dem AG zugesendet worden sind.

5.) Die Räume werden in gereinigtem Zustand vermietet. Sie sind in einem solchen Zustand wieder an den Vermieter zu übergeben.

6.) Shoe-off-Policy
Im Studio Süd gilt Schuhverbot. Schuhüberzieher sowie Slipper stehen zur Verfügung. Nur Models können Schuhe tragen, sofern diese keine getragenen Straßenschuhe sind oder diese im Rahmen des Shootings mit Papieruntergründen getragen werden. Bei Schuhen mit schwarzen Sohlen bitte diverse Striche und Rückstände am Boden sofort reinigen. Sollten durch die Produktion Gebrauchsspuren entstehen, werden diese dem AG in Rechnung gestellt.

7.) Equipment
Mit der Inanspruchnahme der Räumlichkeiten erhält der AG die Möglichkeit, bestehendes hausinternes Lichtequipment zu nutzen. Dieses Equipment kann zur Grundmiete hinzugebucht werden. Eine Garantie auf die Verfügbarkeit (insb. bei möglichen Parallelproduktionen) und über die Funktionstüchtigkeit des im Studio vorhandenen Equipments, kann nicht gegeben werden. Von STUDIO über Dritte zu beschaffende Gegenstände werden zu den Mietsätzen der jeweiligen Drittfirmen zuzüglich Verwaltungs- und Beschaffungskosten (Handling-Fee) in Rechnung gestellt. Der AG ist verpflichtet, die ihm überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu verwahren. Er ist nicht befugt, sie an Dritte weiterzuvermieten oder zu überlassen. Die von STUDIO angemieteten Gegenstände dürfen nicht verändert werden. Dem AG ist es freigestellt eigenes Equipment mitzubringen und auf eigene Gefahr einzusetzen. Hierbei ist vom AG sicherzustellen, dass die Stromanschlüsse von STUDIO nicht beschädigt werden.

8.) Tonfestigkeit
STUDIO weist darauf hin, dass die Tonfestigkeit nicht wie in einem Tonstudio gegeben ist. Bei allen Maßnahmen, die ergriffen werden, um Störgeräusche bei Filmaufnahmen mit Ton abzuwenden bzw. zu minimieren, wird für trotzdem auftretende Störungen keine Verantwortung übernommen.

9.) Anmeldepflicht Tiere
Der AG ist verpflichtet Tiere, die bei einer Produktion eingesetzt werden oder diese begleiten, zuvor schriftlich oder fernmündlich anzumelden. STUDIO behält sich vor dem Einsatz der Tiere im Studio zu widersprechen. Auf die Tiere ist während der Mietdauer Acht zu geben und, wenn immer möglich an der Leine zu führen. Die Behebung etwaiger Schäden, die durch die Tiere an den Studioflächen oder der technischen Einrichtung entstehen, werden durch STUDIO dem AG in Rechnung gestellt.

10.) Anmeldepflicht Pyrotechnik, Feuer, Wasser, Special Effects
Die Planung des Einsatzes von Feuer, Wasser oder anderen Special-Effects-Techniken ist seitens des AG vor Beginn der Mietdauer bei STUDIO anzumelden. STUDIO behält sich vor diesem Einsatz zu widersprechen, sofern anzunehmen ist, dass die Mietflächen zu Schaden kommen.

11.) Der Eingang sowie das Stiegenhaus darf nicht als Zwischenlagerung oder als Shootinglocation benutzt werdenn. Equipment muss umgehend in den Mietraum befördert werde.

12.) Der Eingang sowie das Stiegenhaus darf nicht fotografiert weren. Da es Privateigentum ist, kann dies strafrechtlich verfolgt werden.

13.) Während der Mietzeit ist immer eine Aufsichtsperson im Nebenraum anwesend. Im Regelfall ist das der Vermieter und oder ggf. eine von ihm beauftragte Vertrauensperson.

14.) Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Arbeit im Studio den geltenden Rechtbestimmungen genügt. Ihm ist nicht erlaubt, Projekte in den angemieteten Räumen zu realisieren, die illegal oder unmoralisch sind oder extrempolitische Inhalte haben. Bei Peoplefotografie muss das Model volljährig sein. Bei minderjährigen Models ist der Zutritt nur mit einer erziehungsberechtigten Begleitperson oder Bevollmächtigten Person gestattet.

§ 3 Inanspruch­nahme von Arbeitskräften

1.) Studioassistent/in
Der AG hat auf Anfrage die Möglichkeit, eine(n) Studioassistenten/in für die Dauer der Produktionsvorbereitung und der eigentlichen Produktion mit anzumieten. Der/die Assistent/in wird als „helfende Hand“ am Set eingesetzt. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung mit STUDIO. Ohne Zustimmung von STUDIO dürfen die produktionsbegleitenden Assistenten vom AG nicht Dritten zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmen bedürfen auch hier ausdrücklicher Vereinbarung. Studiorelevanten Anweisungen (durch die Geschäftsführung von STUDIO oder den Assistenten) ist Folge zu leisten.

2.) Entlohnung Mitarbeiter STUDIO
Aus Gründen der betrieblichen Ordnung ist dem AG nicht gestattet, seinerseits oder durch dritte Personen den Assistenten oder Angestellten von STUDIO unmittelbar oder mittelbar Entlohnungen oder Vergünstigungen, in welcher Form auch immer, zu gewähren oder über Arbeitsbedingungen zu verhandeln.

§ 4 Inanspruch­nahme sonstiger Leistungen

1.) Heizung
Die Entscheidung über die Inbetriebnahme der Heizung trifft STUDIO. Besteht der AG außerhalb seiner Produktionszeit oder in Sonderfällen auf stärkere Beheizung, werden die zusätzlichen Kosten gesondert berechnet.

2.) Internetnutzung/W-LAN

Auf dem Betriebsgelände von STUDIO besteht ein WLAN-Zugang. STUDIO gestattet dem AG als Gefälligkeit, jederzeit widerruflich und unentgeltlich, dieses WLAN als Zugang zum Internet zu nutzen. Ein Recht auf Ausfallsicherheit besteht nicht. Die Funktionsfähigkeit des WLAN kann nicht gewährleistet werden, da der Zugang auch von äußeren Faktoren abhängig ist. STUDIO ist jederzeit berechtigt, den Betrieb des WLANs ganz, teilweise oder zeitweise einzustellen, weitere Mitnutzer zuzulassen und den Zugang des AG ganz, teilweise oder zeitweise zu beschränken oder auszuschließen. Dem Mitnutzer allein obliegt in eigener Verantwortung die Schaffung sämtlicher technischer und organisatorischer Voraussetzungen zur Nutzung des WLANs. Der Mitnutzer wird darauf hingewiesen, dass der unter Nutzung des WLANs hergestellte Datenverkehr unverschlüsselt erfolgt. Die Daten können daher möglicherweise von Dritten eingesehen werden.

Das WLAN ermöglicht nur den Zugang zum Internet. Die abgerufenen Inhalte unterliegen keiner Überprüfung durch STUDIO, insbesondere nicht daraufhin, ob sie Schadsoftware enthalten. Die Nutzung des WLANs erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko des AG. Der Inhaber weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gefahr besteht, dass Schadsoftware (z.B. Viren, Trojaner, Würmer, etc.) bei der Nutzung des WLANs auf des Endgerät gelangt. Für die über das WLAN übermittelten Daten, die darüber in Anspruch genommenen Dienstleistungen und getätigten Rechtsgeschäfte ist der Mitnutzer selbst verantwortlich. Er ist verpflichtet, bei Nutzung des WLANs das geltende Recht einzuhalten. Er wird insbesondere: das WLAN weder zum Abruf noch zur Verbreitung von sitten- oder rechtswidrigen Inhalten zu nutzen; keine urheberrechtlich geschützten Güter widerrechtlich vervielfältigen, verbreiten oder zugänglich machen; die geltenden Jugendschutzvorschriften beachten; keine belästigenden, verleumderischen oder bedrohenden Inhalte versenden oder verbreiten; das WLAN nicht zur Versendung von Massen-Nachrichten (Spam) und / oder anderen Formen unzulässiger Werbung nutzen. Der AG stellt STUDIO von sämtlichen Schäden und Ansprüchen Dritter frei, die auf einer rechtswidrigen Verwendung des WLANs durch den AG und / oder auf einem Verstoß gegen vorliegenden Vereinbarung beruhen, dies erstreckt sich auch auf für mit der Inanspruchnahme bzw. deren Abwehr zusammenhängende Kosten und Aufwendungen. Erkennt der AG oder muss er erkennen, dass eine solche Rechtsverletzung und / oder ein solcher Verstoß vorliegt oder droht, weist er STUDIO auf diesen Umstand hin.

§ 5 Haftung des AG's und Versicherung

1.) Zufälliger Untergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Mietsache und übernommene Gegenstände geht mit der Übergabe an den AG auf ihn über.

2.) Schadlosigkeit der Mietsache und Gegenstände
Der AG haftet für die Vollständigkeit und Schadlosigkeit der Mietsache und der übergebenen Gegenstände bei Rückgabe. Er haftet für alle Sach- oder Personenschäden, die im unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit der Studiobenutzung durch ihn stehen.

3.) Unfallverhütung und Rauchverbot
Der AG ist für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Des Weiteren ist der AG für die Einhaltung des strikten Rauchverbots in allen Räumlichkeiten der STUDIO Studios verantwortlich.

4.) Anzeigen von Schäden
Während der Mietzeit notwendig werdende Reparaturen gehen zu Lasten des AG, sofern dieser den Schaden verursacht hat. Der AG hat von allen, während der Mietzeit auftretenden Schäden, STUDIO unverzüglich schriftlich Anzeige zu geben.

5.) Verlust von Gegenständen
Abhandengekommene oder zerstörte Gegenstände sind nach Wahl von STUDIO entweder vom AG auf dessen Kosten durch gleichwertige Gegenstände zu ersetzen oder werden dem AG zum Tagespreis in Rechnung gestellt.

6.) Alle gemieteten Geräte und Gegenstände des Mietobjekts bleiben auch während der Mietzeit Eigentum vom STUDIO.

7.) Wahrnehmung des Buchungstermins
Wird ein Buchungstermin durch äußere Umstände für den Mieter erschwert oder gar unmöglich, haftet das Studio nicht. Für entstandene Schäden oder Ausfälle (z.B. entgangene Gewinne des Fotografen/Studiobuchers - Agenturen, Redaktion, Verlag etc. - , Modelhonorare, Fahrtkostenn,...) haftet das Studio nicht. Äußere Umstände dieser Art können sein: Übermäßige Lärmbelästigung von außen (Unwetter, Feuerwehr- oder Rettungseinsatz, Baustellen, Umbauarbeiten oder dgl.). Stromausfall generell von außen, als auch durch nciht sachgemäßen Umgang des Mieters im Mietobjekt, Defekte an Wasser- oder Stromleitungen, Defekte von Blitzanlagen, Leuchtmittel, sowie alle anderen Dinge, die für den Betrieb des Studios erforderlich sind.

8.) Versicherung
Der AG ist verpflichtet, die Mietsache und alle übernommenen Gegenstände gegen alle Risiken, für die er oder Dritte nach diesen Bedingungen oder dem Einzelvertrag STUDIO gegenüber einzustehen hat, ausreichend zu versichern. Insbesondere das Haftungsrisiko gegenüber aller mitwirkenden Personen. STUDIO ist der Abschluss entsprechender Versicherungen auf jederzeitiges Verlangen nachzuweisen.

9). Rücksendung von Waren/Gegenständen
Bei einer Rücksendung von Waren/Gegenständen nach einer Produktion trägt der AG die Transport oder Versandgefahr auch dann, wenn Transport oder Versand durch STUDIO durchgeführt werden.

10). Lärmpegel
Der Lärmpegel muss sich an die allgemeine Hausordnung anpassen und darf 50 Dezibel nicht übersteigen. Weiteres darf Musik nach 18 Uhr nur in Zimmerlautstärke gespielt werden.

§ 6 Haftung lumaa.studios

1.) Ausfall oder Störung der Mietsache
STUDIO übernimmt keine Haftung für den Fall, dass dem AG oder Dritten durch Störung oder Ausfall der Mietsache Schäden, gleich welcher Art entstehen. Für diesen Fall hat der AG weder ein Zurückbehaltungsrecht noch das Recht zum Rücktritt vom Vertrage.

2.) Verlust von Gegenständen
STUDIO übernimmt keine Haftung für den Verlust von Gegenständen des AG, die sich in den Räumlichkeiten von STUDIO befinden. Die Aufsichtspflicht gegenüber diesen Gegenständen liegt allein beim AG.

3.) Gaderobe
Weiters übernimmt das Studio keine Haftung für die Garderobe sowie für zurückgelassene Gegenstnde oder Kleidungsstücke (von Kunden selbst als auch von Kunden organisierte Kleidung für die Produktion).

4.) Fremdes Equipment
Für fremdes schadhaftes Equipment, welches gegenfalls zu Stromausfällen führen könnte, haftet das Studio ebenfalls nicht.

§ 7 Rechnungs- und Zahlungs­bedingungen

1.) Reservierung
Die Zahlung der Studiomiete erfolgt vor dem gebuchten Termin. Erst nach Zahlung der Studiomiete wird das Studio verbindlich reserviert und das Studio kann zum gebuchten Termin genutzt werden. Ein abweichendes Vorgehen kann nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung von STUDIO definiert werden.

2.) Rechnungsanerkennung
Rechnungen gelten nach Ablauf einer Frist von 5 Tagen nach Rechnungsdatum als anerkannt. Durch die Reklamation von Rechnungen wird in keinem Fall die Fälligkeit der in Rechnung gestellten Beträge aufgeschoben.

3.) Zahlungen
Alle Zahlungen sind abzugsfrei sofort ab Rechnungsdatum auf eines der in der Rechnung angegebenen Konten zu überweisen.

4.) Zahlungsverzug
Werden Zahlungen nicht innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum geleistet, so hat der AG den geschuldeten Betrag mit 9% p.a. über dem jeweiligen Landeszentralbank-Diskontsatz zu verzinsen, zuzüglich einer 1/4%-igen Überziehungsprovision pro angefallenen Monat vom Fälligkeitstag ab. Weitergehende Rechte, die STUDIO wegen Verzugs zustehen, bleiben unberührt. Das Recht der Aufrechnung und Zurückbehaltung seitens des AG wird ausdrücklich ausgeschlossen. STUDIO behält sich vor bei ausbleibenden Zahlungen ein gängiges Mahnverfahren einzuleiten.

§ 8 Beendigung des Vertrages

1.) Auflösung Vertragsverhältnis
STUDIO ist berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzverpflichtung, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu lösen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn der AG seine Zahlungen einstellt oder gegen ihn ein Antrag auf Einleitung eines gerichtlichen Vergleichs oder Konkursverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eingeleitet wird. Die gleichen Rechte stehen STUDIO zu, wenn der AG die Betriebssicherheit gefährdet oder in einer solch schwerwiegender Weise gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt, dass dies mit den Interessen von STUDIO nicht mehr zu vereinbaren ist. In den beiden letztgenannten Fällen bedarf es einer Abmahnung seitens STUDIO mit angemessener Frist.

2.) Stornobedingungen
Mietverträge (Festbuchungen) können grundsätzlich nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei Kündigung/Stornierung ab 31 Werktage vor Mietbeginn werden keine Mietzinses als Stornokosten berechnet. Bei Kündigung/Stornierung zwischen 30 bis 15 Werktage vor Mietbeginn können 50% des vereinbarten Mietzinses als Stornokosten berechnet werden. Bereits beauftragte Fremdleistungen, wie z.B. Catering werden mit bis zu 100% berechnet.

§ 9 Gerichtsstand und Erfüllungsort

1.) Recht der Bundesrepublik Österreich
Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen STUDIO und des AG findet das Recht der Bundesrepublik Österreich Anwendung.

2.) Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Salzburg. Soweit der AG nicht Vollkaufmann ist, oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland besitzt, ist für das Mahnverfahren die Zuständigkeit das Amtsgericht Salzburg vereinbart.

3.) Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt eine Regelung, die der beiderseitigen Interessen im Rahmen des Vertragsinhaltes am nächsten kommt.